(v03; 10-2023)
I. Abschnitt – Allgemeiner Teil
1. Geltung
1.1 Diese Allgemeinen Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern / Unternehmerinnen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB, im Folgenden als „Kundin“ bezeichnet.
1.2 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Adalogic GmbH, Volmerstraße 3, 12489 Berlin, und der Kundin. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen der Kundin werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich zugestimmt haben.
1.3 Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung der Ware durchführen.
1.4 Die Regelungen des ersten Abschnittes dieser Geschäftsbedingungen sind nachrangig gegenüber den spezielleren Bedingungen der folgenden Abschnitte, sofern diese anwendbar sind.
1.5 Die AGB der Adalogic GmbH liegen in deutscher und englischer Sprache vor. Sollten zwischen der deutschen und der englischen Version dieser Bedingungen unterschiedliche Interpretationen möglich sein, so gilt die deutsche Version. Bei Abweichungen gilt die Formulierung in deutscher Sprache. Bei unterschiedlicher Auslegung dieser Normen ist die deutsche Fassung maßgeblich.
2. Angebote und Vertragsschluss
2.1 Angebote der Adalogic GmbH sind, soweit sie nicht zeitlich befristet sind, stets freibleibend. Vertragsgrundlage und maßgebend für den Umfang der Lieferung sind unsere schriftlichen Auftragsbestätigungen. Dies gilt auch, wenn die Kundin die Adalogic GmbH zur Abgabe eines konkreten Angebotes aufgefordert hat. Erteilte Bestellungen seitens der Kundin sind für diese bindend und gelten mit der Vorlage der Auftragsbestätigung oder mit der Erbringung der gegenständlichen Leistung von oder durch die Adalogic GmbH als angenommen. Nebenabreden und Änderungen müssen durch die Adalogic GmbH bestätigt werden.
2.2 Auch bei von der Adalogic GmbH bestätigten Aufträgen ist die Adalogic GmbH von einer Lieferverpflichtung entbunden, wenn der Adalogic GmbH die Lieferung oder Teillieferung wegen unvorhergesehener unverschuldeter Hindernisse unmöglich ist oder wird. Solche Gründe sind z.B. behördliche Anordnungen, höhere Gewalt oder Ausbleiben der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung.
2.3 Wenn zu den Angeboten der Adalogic GmbH Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben gehören, so sind diese nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Preisinformationen (z.B. in Form von Angeboten), Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die Adalogic GmbH ein Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2.4 Sofern die Bestellung ein Angebot im Sinne von § 145 BGB darstellt, ist die Adalogic GmbH berechtigt, dieses innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen.
3. Preise, Zahlung
3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt, gelten die angebotenen Preise ab dem Auslieferungswerk oder -lager (EXW). Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in der jeweils geltenden Höhe am Tage der Rechnungsstellung in die Rechnung aufgenommen und wird gesondert ausgewiesen. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart worden sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet. Sofern sich die Grundlagen der Kalkulation ändern, behält sich die Adalogic GmbH Preisanpassungen vor. Die Kosten der Versendung und Verpackung und einer gegebenenfalls erforderlichen Zollabfertigung trägt die Kundin, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt.
3.2 Preise mit dem Vermerk „ohne Zoll“ gelten bei rechtzeitiger Vorlage einer Zollfreierklärung, vorbehaltlich der Anerkennung durch die Zollbehörde. Die Zollfreistellung gilt als rechtzeitig vorgelegt, wenn sie im Zeitpunkt der Rechnungsstellung vorliegt.
3.3 Die Kundin gerät in Verzug, wenn sie fällige Zahlungen nicht spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Die Adalogic GmbH behält sich vor, den Verzug durch die Erteilung einer nach Fälligkeit zustehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gerät die Kundin auch in Verzug, wenn vereinbart ist, dass der Kaufpreis zu einem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt gezahlt werden soll und die Kundin nicht spätestens bis zu diesem Zeitpunkt leistet. Rechnungen sind ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Adalogic GmbH behält sich vor, Lieferungen nur gegen Vorauskasse oder Nachnahme vorzunehmen, insbesondere bei Erstaufträgen oder nach Überschreitung von Zahlungsfälligkeiten.
3.4 Zahlungen gelten erst dann bei der Adalogic GmbH als eingegangen, wenn die Adalogic GmbH über sie verfügen kann. Dies ist üblicherweise nach vorbehaltsloser Gutschrift des Rechnungsbetrags auf einem Konto der Adalogic GmbH der Fall.
3.5 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche ist nur mit unbestrittenen und von der Adalogic GmbH bei ausdrücklich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen der Kundin zulässig. Zudem ist die Kundin zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als ihr Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
3.6 Im Falle des Zahlungsverzuges hat die Kundin, vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens durch die Adalogic GmbH, Verzugszinsen in der jeweiligen gesetzlichen Höhe an die Adalogic GmbH zu entrichten.
3.7 Ausstehende Lieferungen kann die Adalogic GmbH vom rechtzeitigen Eingang der Bezahlung fälliger Forderungen abhängig machen. Werden der Adalogic GmbH nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit der Kundin herabmindern, kann die Adalogic GmbH vom Vertrag zurücktreten und, unabhängig von Fälligkeiten, die sofortige Bezahlung oder die Herausgabe der bereits gelieferten Ware verlangen.
4. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Die Kundin ist zur Aufrechnung nur berechtigt, insoweit ihre Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist die Kundin nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt
5. Lieferung
5.1 Lieferung setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen der Kundin voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
5.2 Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens der Kundin ist die Adalogic GmbH berechtigt, Ersatz des daraus entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf die Kundin über.
6. Gefahrübergang, Versendung
Bei Versendung der Ware auf Wunsch der Kundin geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware im Zeitpunkt der Absendung auf die Kundin über.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen verbleibt die Ware Eigentum der Adalogic GmbH. Bei Vertragsverletzungen der Kundin, einschließlich Zahlungsverzug, ist die Adalogic GmbH berechtigt, die Ware zurückzunehmen.
7.2 Bis zum Eigentumsübergang hat die Kundin die Ware pfleglich zu behandeln, angemessen zu versichern und, soweit erforderlich, auf ihre Kosten zu warten.
7.3 Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat die Kundin die Adalogic GmbH unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Ware mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird.
7.4 Die Kundin ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt sie jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer evtl. Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an die Adalogic GmbH ab. Unbesehen der Befugnis der Adalogic GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt die Kundin auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich die Adalogic GmbH, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit die Kundin ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.
Der Kundin ist es ferner gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden und mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für die Adalogic GmbH. Die Adalogic GmbH wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung oder Umbildung hergestellten Sache und zwar entsprechend dem Wert der Lieferung. Die verarbeitete oder umgebildete Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen der Adalogic GmbH nicht gehörenden Gegenständen steht der Adalogic GmbH ein Miteigentumsrecht an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Der der Adalogic GmbH abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor den übrigen Forderungen.
Zu anderen als den oben genannten Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen ist die Kundin nicht befugt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte ist die Kundin verpflichtet, auf das Eigentum der Adalogic GmbH hinzuweisen. Die Kundin hat der Adalogic GmbH jede Beeinträchtigung der Rechte an den in unserem Eigentum stehenden Gegenständen unverzüglich mitzuteilen.
7.5 Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigen, ist die Adalogic GmbH verpflichtet, die Sicherheiten nach unserer Auswahl auf Verlangen der Kundin freizugeben.
7.6 Die Geltendmachung eines Eigentumsvorbehalts durch die Adalogic GmbH sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch die Adalogic GmbH gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Auch nach der Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechten verbleiben der Adalogic GmbH Ansprüche aus dem Vertrag und insbesondere Schadensersatzansprüche.
7.7 Sofern die Kundin ihren Sitz in einer anderen Rechtsordnung hat und dieser Rechtsordnung das Prinzip des Eigentumsvorbehalts unbekannt ist, so verpflichtet sich die Kundin, der Adalogic GmbH eine Sicherheit zu bestellen, die dem Eigentumsvorbehalt insoweit entspricht, als sie der Adalogic GmbH ein dingliches Recht an der Sache einräumt (dingliches Sicherungsmittel), und die Adalogic GmbH in jeder Hinsicht bei der Bestellung dieses dinglichen Sicherungsmittels zu unterstützen.
8. Gewährleistung
8.1 Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte der Kundin ist deren ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.
8.2 Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang.
8.3 Beruht der Mangel auf der Fehlerhaftigkeit des Erzeugnisses eines Zulieferers und wird dieser nicht als Erfüllungsgehilfe der Adalogic GmbH tätig, sondern reicht die Adalogic GmbH lediglich ein Fremderzeugnis an die Kundin durch, sind die Mängelansprüche der Kundin zunächst auf die Abtretung der Mängelansprüche der Adalogic GmbH gegen ihren Zulieferer beschränkt. Dies gilt nicht, wenn der Mangel auf einer von der Kundin zu vertretenden unsachgemäßen Behandlung des Erzeugnisses des Zulieferers beruht. Kann die Kundin ihre Mängelansprüche gegen den Zulieferer außergerichtlich nicht geltend machen, so bleibt die subsidiäre Mängelhaftung der Adalogic GmbH unberührt.
8.4 Änderungen oder Erweiterungen der Leistungen oder gelieferten Sachen, die die Kundin selbst oder durch Dritte vornimmt, lassen die Mängelansprüche der Adalogic GmbH entfallen, es sei denn, die Kundin weist nach, dass die Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich ist. Die Adalogic GmbH steht auch nicht für Mängel ein, die auf unsachgemäße Bedienung sowie Betriebsbedingungen oder die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel durch die Kundin zurückzuführen sind.
8.5 Die Adalogic GmbH kann die Nacherfüllung verweigern, bis die Kundin die vereinbarte Vergütung, abzüglich eines Teils, der der wirtschaftlichen Bedeutung des Mangels entspricht, bezahlt hat.
9. Haftung
9.1 Für grobe Fahrlässigkeit haftet die Adalogic GmbH nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.
9.2 Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist eine Haftung der Adalogic GmbH ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
9.3 Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung der Adalogic GmbH auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Adalogic GmbH haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für die Adalogic GmbH bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war.
9.4 Die Adalogic GmbH haftet für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung die Kundin vertrauen darf. Wenn die Adalogic GmbH diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt hat, ist ihre Haftung auf den Betrag begrenzt, der für die Adalogic GmbH zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistung vorhersehbar war.
10. Ausfuhr-Kontrollbestimmungen
Bestimmte Waren können deutschen, europäischen und / oder US-amerikanischen Ausfuhrkontrollbestimmungen unterliegen. Für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen im Falle der Weiterlieferung in ein Drittland ist die Kundin verantwortlich.
11. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1 Dieser Vertrag unterliegt dem Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland. Gleiches gilt für das Vollmachtstatut.
11.2 Erfüllungsort ist für beide Teile der Sitz der Adalogic GmbH in 12489 Berlin.
11.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin. Die Adalogic GmbH ist aber auch berechtigt, am geschäftlichen Hauptsitz der Kundin Klage zu erheben.
12. Sonstige Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieses Vertrags lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, sich auf wirksame Regelungen zu verständigen, die wirtschaftlich dem intendierten Zweck der unwirksamen Regelungen am nächsten kommen. Dies gilt entsprechend für die Schließung etwaiger Lücken in diesem Vertrag.
II. Abschnitt – Software
1. Anwendungsbereich und Einräumung von Rechten
1.1 Die Regeln dieses Abschnitts sind ausschließlich auf die Überlassung von Software, insbesondere durch Verkauf, die Vermietung und andere Formen der Gebrauchsüberlassung, anzuwenden. Das Nutzungsrecht bezieht sich nur auf die auf der Rechnung ausdrücklich genannte Softwareversion im Objektcode.
1.2 Die Adalogic GmbH gewährt der Kundin ein räumlich unbeschränktes, einfaches, nicht übertragbares Recht, den Lizenzgegenstand zu nutzen. Der Nutzungszeitraum beginnt mit dem Erwerb der Software durch die Kundin, die Nutzungsdauer ist der Rechnung zu entnehmen. Sofern die Übergabe von physischen Kopien, Dongles oder Lizenzschlüsseln vertraglich vereinbart ist oder für die vertragsgemäße Nutzung der Software erforderlich sind, so erhält die Kundin eine Anzahl an Kopien, Dongles oder Lizenzschlüsseln, die der Anzahl der erworbenen Nutzungslizenzen entspricht.
1.3 Das Recht zur Vervielfältigung des Lizenzgegenstands ist beschränkt auf die Installation des Lizenzgegenstands auf einem im unmittelbaren Besitz der Kundin stehenden Computersystem zur Erfüllung des Nutzungszwecks und auf eine Vervielfältigung, die notwendig ist für das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen und Speichern des Lizenzgegenstands sowie auf das Recht zur Anfertigung einer Sicherungskopie vom Lizenzgegenstand durch eine gemäß § 69d Abs. 2 UrhG hierzu berechtigte Person.
1.4 Weitergehende Nutzungs- und Verwertungsrechte am Lizenzgegenstand werden der Kundin nicht eingeräumt.
1.5 Auf Anforderung und soweit ein berechtigtes Interesse daran besteht, wird die Kundin der Adalogic GmbH oder einem von ihr beauftragten Dritten die Prüfung gestatten, ob sich die Nutzung des Lizenzgegenstands im Rahmen der hierin gewährten Rechte hält; die Kundin wird die Adalogic GmbH bei der Durchführung einer solchen Prüfung nach besten Kräften unterstützen.
2. Übergabe und Installation des Lizenzgegenstands
2.1 Die Adalogic GmbH wird der Kundin die zur Ausübung der hierin gewährten Nutzungs- und Verwertungsrechte erforderliche Anzahl an Vervielfältigungsstücken des Lizenzgegenstands in maschinenlesbarer Form nach Wahl der Adalogic GmbH entweder auf einem zu dem Zeitpunkt üblichen Datenträger oder per Datenfernübertragung als Download überlassen.
2.2 Die Kundin ist dafür verantwortlich, die Software nur auf einer Systemumgebung zu betreiben, die den Anforderungen und Spezifikationen der Software entspricht.
2.3 Sofern eine Installation erforderlich ist, obliegt diese der Kundin. Die Kundin hat die Adalogic GmbH auf Verlangen schriftlich über die jeweiligen Installationsorte der Kopien des Lizenzgegenstands zu informieren. Dies gilt ebenso für jegliche spätere Änderung der Installationsorte.
2.4 Die Adalogic GmbH behält sich das Eigentum an sämtlichen Kopien des Lizenzgegenstands bis zur vollständigen Bezahlung der Lizenzgebühren vor. Im Falle der Verletzung des Vertrags durch die Kundin, insbesondere bei Zahlungsverzug, hat die Adalogic GmbH das Recht, auf Kosten der Kundin sämtliche Kopien des Lizenzgegenstands, an denen sich die Adalogic GmbH das Eigentum vorbehalten hat, heraus zu verlangen, oder, soweit einschlägig, die Abtretung solcher der Kundin zustehenden Rechte gegen Dritte zu verlangen. Die Kundin wird der Adalogic GmbH für diesen Fall auf Anforderung schriftlich bestätigen, dass sie keine Kopien des Lizenzgegenstands zurückbehalten hat und dass sämtliche Installationen des Lizenzgegenstands unwiderruflich von den Systemen der Kundin oder des Dritten gelöscht wurden. Vor der endgültigen Eigentumsübertragung wird die Kundin nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Adalogic GmbH über die Rechte an dem Lizenzgegenstand verfügen.
2.5 Die Weitergabe der Software an Dritte bedarf in jedem Fall der Zustimmung der Adalogic GmbH. Wird die Software zum Zwecke der Weiterveräußerung überlassen, so ist die Anerkennung dieser Bedingungen durch den Dritterwerber sicherzustellen.
3. Ansprüche bei Sachmängeln
3.1 Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit. Produktbeschreibungen gelten ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht als Garantie. Bei Update-, Upgrade- und neuen Versionslieferungen sind die Mängelansprüche auf die Neuerungen der Update-, Upgrade- oder neuen Versionslieferung gegenüber dem bisherigen Versionsstand beschränkt.
3.2 Verlangt die Kundin wegen eines Mangels Nacherfüllung, so hat die Adalogic GmbH das Recht, zwischen Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung zu wählen. Wenn die Kundin der Adalogic GmbH nach einer ersten ergebnislos verstrichenen Frist eine weitere angemessene Nachfrist gesetzt hat und auch diese ergebnislos verstrichen ist oder wenn eine angemessene Anzahl an Nachbesserungs-, Ersatzlieferungs- oder Ersatzleistungsversuchen ohne Erfolg geblieben sind, kann die Kundin unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach ihrer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder mindern und Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Nacherfüllung kann auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Programmversion oder eines Work-Around erfolgen. Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität nicht oder nur unerheblich, so ist die Adalogic GmbH unter Ausschluss weiterer Mängelansprüche berechtigt, den Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen seiner Versions-, Update- und Upgrade-Planung zu beheben.
3.3 Mängel sind durch eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome, soweit möglich, nachgewiesen durch Aufzeichnungen oder Beschreibungen oder sonstige die Mängel veranschaulichende Unterlagen in Textform zu rügen. Die Mängelrüge soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten der Kundin bleiben unberührt.
3.4 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Software beginnt mit der Lieferung des ersten Vervielfältigungsstücks des Lizenzgegenstands und der Benutzungshinweise, sofern solche geschuldet sind, zu laufen. Im Falle der Lieferung von Updates, Upgrades und neuen Versionen beginnt die Frist für diese Teile jeweils mit Lieferung zu laufen.
4. Ansprüche bei Rechtsmängeln
4.1 Die von der Adalogic GmbH gelieferte bzw. überlassene Software ist frei von Rechten Dritter, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen.
4.2 Stehen Dritten solche Rechte zu und machen sie diese geltend, hat die Adalogic GmbH alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um auf eigene Kosten die Software gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen. Die Kundin wird die Adalogic GmbH von der Geltendmachung solcher Rechte Dritter unverzüglich schriftlich unterrichten und der Adalogic GmbH sämtliche Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, die erforderlich sind, um die Software gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen.
4.3 Soweit Rechtsmängel bestehen, ist die Adalogic GmbH (a) nach ihrer Wahl berechtigt, (i) durch rechtmäßige Maßnahmen die Rechte Dritter, welche die vertragsgemäße Nutzung der Software beeinträchtigen, oder (ii) deren Geltendmachung zu beseitigen, oder (iii) die Software in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass sie fremde Rechte Dritter nicht mehr verletzen, wenn und soweit dadurch die geschuldete Funktionalität der Software nicht erheblich beeinträchtigt wird, und (b) verpflichtet, die der Kundin entstandenen notwendigen erstattungsfähigen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten. Scheitert die Freistellung binnen einer von der Kundin gesetzten angemessenen Nachfrist, kann die Kundin unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach ihrer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder mindern und Schadensersatz verlangen.
4.4 Im Übrigen gelten Ziffer 3 dieses Abschnittes sowie Ziffer 8 des ersten Abschnittes entsprechend.
5. Haftung, Schadensersatz
5.1 Die Adalogic GmbH haftet nach diesem Vertrag nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
5.2 Die Adalogic GmbH haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.
5.3 Eine weitere Haftung der Adalogic GmbH ist dem Grunde nach ausgeschlossen.
III. Abschnitt – Dienstleistungen
1. Leistungsumfang
Ein bestimmter Erfolg oder eine Eignung des Ergebnisses der Dienstleistung zu einem von der Kundin beabsichtigten Zweck ist nur geschuldet, sofern dies explizit vereinbart ist.
2. Durchführung der Dienstleistung
2.1 Die Kundin ist verpflichtet, das ihrerseits erforderliche zur Durchführung der Dienstleistung beizutragen. Dazu zählt insbesondere, die Gewährung des Zugangs zum Ort der Dienstleistung, dem Mess-, Test- oder Anwendungsobjekt, die Bereitstellung von Daten in einer für die Adalogic GmbH nutzbaren Form, sofern diese für die Dienstleistung erforderlich sind und die Schaffung hinreichender Bedingungen für die Ausführung der Dienstleistung im Rahmen des örtlich und sachlich Möglichen.
2.2 Sofern für die Durchführung der Dienstleistung die Genehmigung Dritter einzuholen ist, obliegt die Einholung dieser der Kundin.
2.3 Die Kundin hat die mit der Durchführung der Dienstleistung befassten Mitarbeiter der Adalogic GmbH vor Ort in die relevanten Arbeits- und Sicherheitsbestimmungen einzuweisen und auf besonders gefahrträchtige Sachverhalte hinzuweisen. Wird die Dienstleistung in oder an einer der Kundin gehörenden Einrichtung durchgeführt und ist in diesem Zusammenhang besondere Schutzausrüstung erforderlich, so hat die Kundin diese unentgeltlich für die Durchführung der Dienstleistung zu stellen und die korrekte Nutzung zu überwachen.
2.4 Ist für die Durchführung der Dienstleistung der Zugang von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen oder Beauftragten der Adalogic GmbH zu Geräten, Anlagen oder sonstigen Einrichtungen der Kundin erforderlich, so hat die Kundin vorab auf die besonderen Eigenheiten ihrer Einrichtungen (z.B. besondere Empfindlichkeit, oder hohe Schadanfälligkeit) hinzuweisen, über die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu belehren und deren Einhaltung sicherzustellen. Über besondere, von der Adalogic GmbH zu treffende, Schutzmaßnahmen informiert die Kundin vor der Dienstleistung.
2.5 Werden zum Zwecke der Vorbereitung oder Durchführung der Dienstleistung Veränderungen oder andere Eingriffe an Geräten, Anlagen oder sonstigen Einrichtungen der Kundin erforderlich und werden diese mit Zustimmung der Kundin durchgeführt, so haften die Adalogic GmbH und ihre Beauftragten nicht für aus diesen Eingriffen resultierende nachteilige Folgen und Schäden an Rechtsgütern der Kundin.
3. Auswertung und Ergebnisse
3.1 Die Kundin erwirbt das alleinige Nutzungsrecht an den ihr im Rahmen der Auswertung übersandten Auswertungsmaterialien.
3.2 Für die Auswertung räumt die Kundin der Adalogic GmbH einen angemessenen Zeitraum ein. Sofern keine besonderen Umstände vorliegen und nichts anderes vereinbart ist, gilt ein Zeitraum von 6 Wochen als angemessen.
3.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird die Auswertung in Textform zur Verfügung gestellt.
3.4 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gehört eine Diskussion, Interpretation oder sonstige Nachbehandlung oder Nachbearbeitung der Ergebnisse der Dienstleistung nicht zu den Pflichten der Adalogic GmbH.
IV. Abschnitt – Wartungs- und Supportleistungen
1. Leistungsumfang
Die Kundin hat nur dann einen Anspruch auf Wartungs-, Pflege- und Supportleistungen, welche die Adalogic GmbH außerhalb eventuell bestehender Mängelhaftungsverpflichtungen erbringt oder durch qualifizierte Dritte erbringen lässt, wenn dies zwischen der Adalogic GmbH und der Kundin entsprechend vereinbart wurde. Gleiches gilt für den Umfang entsprechender Leistungen.
2. Support
2.1 Die Adalogic GmbH wird die Kundin auf deren Wunsch telefonisch, per E-Mail oder per online Videokonferenz zur fachgemäßen Anwendung des Produktes und seiner Komponenten sowie bei Fehlern und Mängeln beraten und unterstützen. Die Beratung kann davon abhängig gemacht werden, dass die Kundin zuvor eine von der Adalogic GmbH veranstaltete Schulung zum Produkt besucht hat. Allgemeine anwendungsbezogene Fragen sind nicht Gegenstand der Beratung.
2.2 Zur telefonischen Beratung steht der Kundin
werktags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr (alle Zeiten CET)
unter der in Angebot, Auftrag, Auftragsbestätigung oder auf der Webseite der Adalogic GmbH angegebenen Servicerufnummer ein Ansprechpartner / eine Ansprechpartnerin zur Verfügung, bei dem die Kundin Fehlermeldungen abgeben und Beratungswünsche äußern kann. Die Beratung erfolgt durch Rückruf eines Mitarbeiters / einer Mitarbeiterin der Adalogic GmbH. Der Rückruf soll nach Möglichkeit noch am gleichen Tag oder an dem auf den Eingang des Telefonanrufs folgenden Werktag erfolgen. Als Werktage gelten die Wochentage von Montag bis Freitag, die im Land Berlin keine amtlichen Feiertage sind.
2.3 Anfragen können auch per E-Mail oder auf dem Postwege (Adalogic GmbH, Volmerstraße 3, 12489 Berlin) gestellt werden. Die Adalogic GmbH wird auf diesem Weg gestellte Anfragen im Rahmen ihrer Möglichkeiten zeitnah beantworten.
3. Vergütung
3.1 Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus der Wartungs- oder Supportvereinbarung.
3.2 Die Adalogic GmbH stellt der Kundin die vertraglich geschuldete Vergütung zu Beginn der Wartungsperiode in Rechnung. Die Rechnung ist innerhalb von 14 Werktagen zur Zahlung fällig.
3.3 Jeglicher Mehraufwand der Adalogic GmbH, der daraus resultiert, dass die Kundin ihren Verpflichtungen nach diesen Bedingungen nicht nachgekommen ist, wird mit einem Stundensatz von EUR 155,00 zzgl. MwSt. berechnet.
4. Nicht geschuldete Leistungen
4.1 Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, besteht im Rahmen einer Wartungs- und Supportvereinbarung kein Anspruch auf folgende Leistungen:
a) die Änderung und / oder Ergänzung der gegenständlichen Software einschließlich der nach diesem Vertrag erbrachten Leistungen in einer bestimmten Weise, soweit hierdurch nicht lediglich die Beseitigung eines Mangels erfolgt;
b) die Anpassung der Software an Stände, die bei anderen Nutzern im Einsatz sind oder von der Adalogic GmbH vertrieben werden und die eine übliche, abgrenzbare und daher eigenständige Vertriebsleistung darstellen;
c) die Behebung von Mängeln oder Fehlfunktionen, die von der Kundin oder von Dritten zu vertreten sind, insbesondere bei Verwendung der Software unter einem anderen Betriebssystem, bei Eingriffen in Hardware oder Programmcode oder bei Betrieb im Rahmen nicht unterstützter Interoperabilität;
d) die Schulung von Personal der Kundin in Einsatz und Nutzung der Software;
e) die Installation der Software bei der Kundin.
4.2 Die Aufzählung in Absatz 4.1 ist nicht abschließend. Aus der fehlenden Nennung von Leistungen kann nicht geschlossen werden, dass diese Leistungen Gegenstand der vertraglichen Pflichten der Adalogic GmbH sind.
5. Mitwirkungspflichten der Kundin
5.1 Die Kundin wird die Adalogic GmbH in jeder Hinsicht bei der Erfüllung der Service- und Supportleistungen unterstützen. Dazu gehört insbesondere die Übermittlung von Testfällen und/oder Testdaten, das Bereitstellen von Fehlerprotokollen, Screenshots, etc. auf Anfrage der Adalogic GmbH.
5.2 Mängel und Fehlfunktionen wird die Kundin möglichst detailliert unter Beschreibung der Fehlersymptome, der Einsatzbedingungen, vorausgegangener Anweisungen an die Software, der System- und Hardwareumgebung einschließlich etwaiger verwendeter Drittsoftware schildern. Jede Meldung soll unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers per Telefon oder E-Mail erfolgen.
5.3 Weitere Voraussetzung für die Erbringung der Pflegeleistungen ist, dass die Kundin die Produkte der Adalogic GmbH nicht ohne Absprache in einer anderen als der bei Erwerb oder Abschluss eines Wartungsvertrages maßgeblichen Systemumgebung betreibt.
6. Untersuchungs- und Rügepflicht
6.1 Die Kundin wird die Pflegeleistungen einschließlich der etwaig geänderten oder ergänzten Dokumentation unverzüglich nach Überlassung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit sowie Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen.
6.2 Mängel, die hierbei festgestellt werden, müssen der Adalogic GmbH unverzüglich in Textform mitgeteilt werden. Die Mängelrüge hat eine möglichst detaillierte und konkrete Beschreibung der Mängel zu enthalten.
6.3 Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar waren, müssen wiederum unverzüglich nach Entdeckung in Textform mitgeteilt werden. Auch diese Mängelrüge muss eine möglichst detaillierte und konkrete Beschreibung der Mängel enthalten.